Rechtsanwalt Dr. Übler

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Vermögensauseinandersetzung

Rechtsprechung > Familienrecht

Aufteilung der Verbindlichkeiten aus einem während der Ehe aufgenommenen Kredit

Das

OLG Bremen, Beschluss vom 03.07.2014, 4 UF 43/14,
hat entschieden, dass grundsätzlich gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB die Kosten eines gemeinsamen Kredits, der während der Ehe aufgenommen worden ist, hälftig zu tragen sind. Derjenige, der eine abweichende Verteilung geltend macht, hat das Vorliegen von Umständen darzulegen und zu beweisen, die eine solche Verteilung rechtfertigen. Nicht ausreichend ist dabei, dass ein Ehegatte während der Ehezeit vor der Trennung mehr als die Hälfte des Darlehens zurückgeführt hat.

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages bei nicht erkannter Schwangerschaft


Das

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2014, II-1 UF 66/13,
hat entschieden, dass auch bei einem Ehevertrag, dessen Bedingungen gerade noch akzeptabel sind, eine Sittenwidrigkeit nicht dann angenommen werden kann, wenn beide Ehegatten eine bereits tatsächlich vorliegende Schwangerschaft noch nicht kannten.

Der Nießbrauch im Zugewinnausgleich

Der
BGH, Beschluss vom 06.05.2015, XII ZB 306/14,
hat entschieden, dass bei Erwerb eines Vermögens mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht verbunden mit einer Nießbrauchsbelastung der Wert des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt (Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 22.11.2006, XII ZR 8/05; BGH, Beschluss vom 14.03.1990, XII ZR 62/89). Dabei kann folglich auch auf das Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt insgesamt verzichtet werden.
Anders ist dies lediglich, wenn der Wert des Nießbrauchs gestiegen ist, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier in Folge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

Verwendung von Sparguthaben der Kinder

Die Entscheidung des
OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14,
hat wieder einmal das Augenmerk darauf gelegt, welchen Charakter das Kindesvermögen von minderjährigen Kindern hat und in wie weit Eltern hierauf zugreifen können. Das OLG Bremen hatte einen Fall zu entscheiden, wonach die Kinder von Ihren Eltern Ersatz von entnommenen Geldern aus dem Sparguthaben fordern. Die Eltern haben dies zu Zeiten der Minderjährigkeit für Urlaubsreisen, Kinderzimmereinrichtung und Geschenke für die Kinder verwendet. Der Fall landete letzendlich vor dem OLG Bremen. Dieses verwies darauf, dass zum Einen § 1664 BGB nicht nur den Haftungsmaßstab festlegt sondern auch eine Anspruchsgrundlage der Kinder gegen die Eltern darstellt. Zunächst verweist das OLG darauf, dass die Kinder Inhaber der Sparbücher und damit Gläubiger gegenüber der Bank sind. Zwar reicht allein die Ausstellung der Sparbücher auf den Namen der Kinder nicht aus, den Willen des Kontoeinrichtenden bei der Kontoeinrichtung dahingehend auszulegen. Lediglich ist die Frage des Besitzes des Sparbuches ein wichtiges Idniz zur Beurteilung, ob ein sogenannter Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB, hier zu Gunsten der Kinder, geschlossen worden ist. Wenn Eltern oder Großeltern Sparbücher für die Kinder anlegen und sie im Besitz behalten, kann man zwar davon ausgehen, dass sie auch Gläubiger bleiben wollen. Wenn die Sparbücher jedoch angelegt werden um permanent Einzahlungen vorzunehmen, sei davon auszugehen, dass ein Vertrag zu Gunsten der Kinder abgeschlossen werde, auch wenn die Eltern bzw. Großeltern in Besitz des Sparbuchs bleiben (u. a. auch AG Nordhorn, Urteil vom 22.02.2001, 3 C 39/01).

Eine Rechtfertigung zur Entnahme von Geldern sah das OLG keine Rechtfertigung zur Finanzierung der Kinderzimmereinrichtung, für Geschenke für die Kinder und auch für die Urlaubsfinanzierung der Familie. Die Eltern schuldeten den Kindern nach § 1601 BGB Unterhalt, der auch in der Finanzierung des Kinderzimmers, der Bezahlung von Geschenken und Urlaubsfinanzierung bestünde. Die Einzelheiten der Ausgaben seien damit nicht relevant.

Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass zwar die Eltern Unterhalt für die Kinder schulden, die Kinder aber jedoch nur einen begrenzten Anspruch auf Teilhabe an den elterlichen Finanzmitteln haben (hierzu OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2010, II-3 UF 234/09). Deshalb muss differenziert werden, zu welchen Zwecken das Geld der Kinder abgehoben wurde. Daher sollte dann auch differenziert werden, ob es um die Anschaffung von Gegenständen für die Kinder handelt, die diese aus erspartem Vermögen anschaffen wollen bzw. könne oder ob es sich um Unterhaltsleistungen handelt. Sofern es sich um Geschenke für die Kinder handelt, dürfte meines Erachtens hier keine Möglichkeit der Entnahme sein, da ansonsten der Geschenkcharakter nicht gegeben ist. Anders dürfte es sein, wenn sich die Kinder etwas erspart haben und hieraus etwas wünschen. Die Kinderzimmereinrichtung stellt meines Erachtens ein von den Eltern geschuldeten Bedarf dar. Eine gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass die Kinder ihre Kinderzimmereinrichtung immer mit eigenen Mitteln anschaffen müssten, wenn die Eltern nicht freiwillig dies aus ihrem Vermögen leisten. Für die Anschaffung eines Pkw für das Kind mag ein Zugriff möglich sein, insbesondere da Art. 6 GG und § 1664 BGB den Eltern einen weiten Ermessungsspielraum im Hinblick auf das grundgesetzlich geschützte elterliche Erziehungsrecht zusteht (OLG Bamberg, Urteil vom 07.10.2005, 6 U 18/05; BGH, Urteil vom 05.11.1997, XI ZR 20/96). Urlaubsreisen mit der gesamten Familie dürften dagegen der allgemeinen Unterhaltspflicht unterliegen, anders kann dies meines Erachtens nur vom Kind durchführten anderen Reisen, die nicht im Rahmen der schulischen Ausbildung erfolgen, durchgeführt werden. Auf gar keinen Fall ist es zulässig, dass die Eltern das Geld der Kinder abheben für die Hausrenovierung (OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, 2 U 20/96).

Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern bei Immobilienkredit

Der
BGH, Beschluss vom 26.11.2014, XII ZB 666/13,
hat entschieden, dass Schenkungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind bis zum Scheitern der Ehe zwar zurückgefordert werden können aber bei Schenkungen zu Zwecken der Bedienung eines Immobilienkredits die Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes im Haus besteht und folglich die Rückforderung sich nur auf den Tilgungsanteil beschränkt. Der Zinsanteil diene der Bestreitung der laufenden Kosten des Lebensunterhalts.

 
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