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Schnäppchenpreis in Ebay ist wirksam
Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14,
hatte über die Wirksamkeit eines Ebaykaufs zu urteilen, bei dem lediglich ein geringer Startpreis auch nach Abbruch der Auktion den Kaufpreis darstellte. Der dortige Beklagte bot seinen PKW, es handelte sich um einen Gebrauchtwagen, bei Ebay für einen Startpreis von einem Euro an. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Auktion € 1,00 mit einem Maximalgebot von € 555,55. Kurz nach dem Start der Auktion brach der Beklagte die Auktion ab mit der Begründung, er habe außerhalb von Ebay einen anderen Käufer gefunden. Der Beklagte lieferte das Fahrzeug nicht, da er das Fahrzeug dem Dritten gegeben hat. Der Kläger begehrt nun Schadenersatz und machte geltend, der PKW habe einen Wert von € 5.250,00. Der Kaufpreis von einem Euro sei in Abzug zu bringen. Der Bundesgerichtshof gab dem statt. Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Zwar liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und des Werts des Verkaufsobjekts vor. Dies jedoch alleine könne noch nicht eine verwerfliche Gesinnung des Bieters rechtfertigen, die die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Gerade der Reiz einer Internetauktion ist es, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Verkäufer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Hieraus könne jedoch keine verwerfliche Gesinnung abgeleitet werden. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB verneint der BGH damit.
Auch liegt hier kein Rechtsmissbrauch vor, der dem Anspruch des Klägers entgegenstehen würde. Letztendlich wurde das Fahrzeug zu einem Preis von € 1,00 verkauft. Dies beruhe jedoch auf der freien Entscheidung des Beklagten (hier des Verkäufers), der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.
Der Bundesgerichtshof hat damit deutlich gemacht, dass Verträge einzuhalten sind, insbesondere, wenn keine rechtlichen Gründe für den Abbruch einer Auktion ersichtlich sind. Insbesondere ist es auch nicht möglich, einen höheren Preis zu verlangen, wenn die Auktion nicht abgebrochen wurde. Zu beachten ist aber, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung der Kaufvertrag dennoch angefochten werden kann und in diesen Fällen auch kein Anspruch auf Lieferung der Ware zu dem Schnäppchenpreis besteht.
Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass die Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses für die Auslegung der Möglichkeiten des Abbruchs einer Auktion heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13). Der Bundesgerichtshof differenziert jedoch dabei unter Berücksichtigung der Ebay-