Rechtsanwalt Dr. Übler

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Mindestlohngesetz

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Wichtige Informationen zum Mindestlohngesetz zum 1.1.2015!

Hier gibts Aufzeichnungsmuster!

Mit Wirkung zum 01.01.2015 tritt das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) in Kraft.
Nach § 20 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von € 8,50 brutto.

I.
a) erfasste Personengruppen:

Erfasst sind nicht nur Vollzeit- oder Teil-zeitbeschäftigte. Es sind auch geringfügig ent-lohnte Beschäftigte (sog. Minijobber) und andere Personen erfasst.

b) nicht erfasste Personengruppen sind:

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (gilt auch für Nebenbeschäftigungen von Auszubildenden)
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
ehrenamtliche und Übungsleiter
ehemals Langzeitarbeitslose, die mindestens eins Jahr arbeitslos waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
Praktikanten, z. B. bei verpflichtendem Praktikum gem. Ausbildungs- oder Studienordnung, bei Praktikum bis zu drei Monaten als Orientierung vor Ausbildung/Studium oder begleitend zur Ausbildung/Studium und bei Teilnahmen einer Einstiegsqualifikation oder Berufsausbildungsvorbereitung. Andere Praktikanten haben Anspruch auf den Mindestlohn.

II. Übergangsregelung:

Bis zum 31.12.2016 bestehen für Zeitschriftenzusteller und Arbeitnehmer, für die allgemein verbindliche Tarifverträge gelten, Übergangsfristen. Arbeitnehmer, die unter den besonderen Tarifvertragsschutz fallen, haben ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn.

III. Höhe des Mindestlohns und Anrechnung:

Der Mindestlohn ist in Form eines Bruttolohns von € 8,50 pro Stunde ausgestaltet. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und Pauschalsteuern können nicht auf den Lohn angerechnet werden.

IV. Berechnung:

Bei einem festen Monatsgehalt ist der Stundenlohn anhand der vereinbarten oder üblichen Wochenzeit zu berechnen. Zuschläge, die der Arbeitnehmer für „besondere Leistungen" erhält, sind nicht Bestandteil des Mindestlohns. Hierunter sind zu verstehen z. B. Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Schmutz-/Gefahrenzulagen, Akkord-/Qualitätsprämien.

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld können nur dann als Bestandteil des Mindestlohns gewährt werden, wenn der anteilige Betrag jeweils zudem für den mindestlohnmaßgeblichen Fälligkeitsdatums tatsächlich unwiderruflich dem Arbeitnehmer zufließen.
Sachbezüge dürfen nur angerechnet, soweit diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens übersteigen.

Bei leistungsbezogenen Vergütungen, z. B. nach Akkord oder Umsatzprovision, muss sichergestellt werden, dass mindestens ein Anspruch von € 8,50 pro Stunde besteht. Ansonsten muss rechtzeitig zum 01.01.2015 das Vergütungssystem umgestellt werden, wenn der Grundlohn unter € 8,50 pro Stunde liegt.

Entgeltumwandlungen, die vom Arbeitnehmer gewünscht werden, führen nicht zur Unterschreitung des Mindestlohns.

V. Fälligkeit:

Der Mindestlohn ist spätestens zum letzten Banktag des Folgemonats zu leisten. Dies gilt auch für Arbeitsstunden, die über die vereinbarten Stunden hinausgehen, es sei denn die Führung eines Arbeitszeitkontos ist schriftlich vereinbart. Vorrangig gelten jedoch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen durch obige Vorschrift.

VI. neue Aufzeichnungspflichten:

Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.

Auch Beschäftigte in den Wirtschaftszweigen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellgewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messe und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft) sind von der Aufzeichnungspflicht betroffen.

Die Aufzeichnungen haben bis spätestens zum 07. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag zu erfolgen und sind anschließend zwei Jahre lang aufzubewahren.
Die Arbeitgeber müssen die Aufzeichnungen vornehmen, prüfen und ggf. die vereinbarten Arbeitsstunden durch Vertragsänderung anpassen.

Wichtig:

Wird hinsichtlich des Mindestlohns und der Anzahl der Stunden der höchstbetroffen durchschnittlich € 450,00 monatlich überschritten, tritt Sozialversicherungspflicht ein mit der Folge nach Nachvergütung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Rückforderungen gegenüber den Mitarbeitern können nur rückwirkend für die Dauer von den letzten drei zurückliegenden Monaten erfolgen. Weitere Rückforderungsansprüche gegen die Mitarbeiter sind gesetzlich ausgeschlossen.

Für die Berechnung und Überprüfung nach sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen kommt es nicht auf die tatsächlich an den Arbeitnehmer geleisteten Beträge, sondern die diesem geschuldeten Beträge an (sog. Phantomlohn). Die Zahlungen im Arbeitsverhältnis spielen folglich keine Rolle. Hier ist deshalb Vorsicht geboten.

VII. Überprüfung durch die Zollverwaltung:

Die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten wurde der Zollverwaltung auferlegt. Verstöße können dabei als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu € 500.000,00 belegt werden. In schweren Fällen hat der Gesetzgeber die Verstöße dem Strafrecht unterstellt.

VIII. Haftung für Subunternehmer:

Gem. § 13 MiLoG haftet ein Unternehmer, der Subunternehmen mit der Durchführung von Aufgaben betraut, auch für die Einhaltung der Mindestlöhne von dessen Mitarbeitern verschuldensunabhängig. Dies bedeutet, dass sich ein Arbeitnehmer auf der Baustelle, der den Mindestlohn nicht erhält, aussuchen kann, von wem er seine Ansprüche geltend macht. Dies kann sein eigener Arbeitgeber genauso sein sowie dessen Auftraggeber für die jeweiligen Aufgaben bzw. Baustellen im Baubereich.

Hier ist deshalb äußerste Vorsicht geboten.

Empfehlung:

Arbeitgeber sollten sich von ihren Subunternehmern bzw. Dienstleistern schriftlich bestätigen lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen oder die ebenfalls von ihnen beauftragten Sub-Subunternehmer.

Selbstverständlich kann sich von einem Mitarbeiter in Anspruch genommener höherrangiger Unternehmer von seinem jeweiligen untergeordneten Subunternehmer den hierdurch verursachten Schaden wieder zurückholen. Hierauf besteht ein durchsetzbarer Anspruch.


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