Mahnwesen und neues Verzugsrecht (ab 1.1.2002)

Stand: 1. Februar 2002

Natürlich übernimmt jeder Rechtsanwalt die Einziehung von fälligen Forderungen. Zugunsten des Handels und des Handwerks sind neue Schutzvorschriften durch den Gesetzgeber geschaffen worden

Seit 1.5.2000 ist das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" in Kraft getreten. Damit war beabsichtigt, die Existenz vor allem von kleinen und mittelständischen Betrieben zu sichern. Die schlechte Zahlungsmoral der Kundschaft hat zu mehreren tausend Konkurs- und Insolvenzanträgen geführt und hat damit zum Verlust von vielen hunderttausend Arbeitsplätzen geführt.

Deshalb hat der Bundestag das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" beschlossen. Dieses ist zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Januar 2002 modifiziert worden.

Die Beantragung eines Mahnbescheids ist im Verhältnis zu einem Gerichtsverfahren ein kostenmäßig günstiger Weg, einen Vollstreckungstitel zu erhalten, mit dem der Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann.

Bevor ein Mahnbescheid beantragt werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Zinsen:

Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten

Einleitung des Mahnverfahrens

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Vollstreckungstitel

Zwangsvollstreckung und Kostentragungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz des Schuldners


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