Mahnwesen und neues
Verzugsrecht (ab 1.1.2002)
Stand: 1. Februar 2002
Natürlich übernimmt jeder Rechtsanwalt
die Einziehung von fälligen Forderungen. Zugunsten des Handels
und des Handwerks sind neue Schutzvorschriften durch den
Gesetzgeber geschaffen worden
Seit 1.5.2000 ist das "Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen" in Kraft getreten. Damit
war beabsichtigt, die Existenz vor allem von kleinen und
mittelständischen Betrieben zu sichern. Die schlechte
Zahlungsmoral der Kundschaft hat zu mehreren tausend Konkurs- und
Insolvenzanträgen geführt und hat damit zum Verlust von vielen
hunderttausend Arbeitsplätzen geführt.
Deshalb hat der Bundestag das "Gesetz
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" beschlossen. Dieses
ist zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Januar 2002 modifiziert
worden.
Die Beantragung eines Mahnbescheids ist im
Verhältnis zu einem Gerichtsverfahren ein kostenmäßig
günstiger Weg, einen Vollstreckungstitel zu erhalten, mit dem
der Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann.
Bevor ein Mahnbescheid beantragt werden
kann, sind folgende Voraussetzungen zu
beachten:
- Fälligkeit: Die
Forderung muß fällig sein.
- Übersendung einer Rechnung
oder Zahlungsaufstellung: Dem Schuldner muß
eine Rechnung bzw. eine
Zahlungsaufstellung zugesendet werden.
- Mahnung
- Bei Forderung
gegen Privatpersonen (sog. Verbraucher) ist zur Begründung des Verzugs
grundsätzlich eine Mahnung
erforderlich.
- Auf eine Mahnung kann
aber verzichtet werden, wenn der
Verbraucher in der Rechnung darauf
hinweist, daß er nach Ablauf der
30-Tages-Frist bzw. dem in der Rechnung
gesetzten Zahlungsziel sich in Verzug
befinden werde (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Einer Mahnung bedarf
es weiterhin nicht, wenn eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt ist (z.B.
regelmäßig fällige Zahlungen wie
Miete, Pacht, Abokosten, etc.)
- Eine Mahnung ist auch
dann nicht erforderlich, wenn der
Schuldner die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert.
- Mahnung bei Forderung
von Geschäftspersonen gegen Geschäftspersonen
- Grundsätzlich bedarf
es auch in diesen Fällen einer Mahnung.
- Auf die Mahnung kann
aber unter denselben Voraussetzungen wie
bei Forderung gegen Privatpersonen
verzichtet werden. Der einzige
Unterschied besteht darin, daß Verzug
innerhalb des vom Gläubiger gesetzten
Zahlungsziels (spätestens aber 30 Tage
nach Zugang der Rechnung) eintritt, ohne
daß es einen Hinweises auf den
Verzugseintritts bedarf.
- Vertretenmüssen:
Verzug tritt aber nicht ein, wenn die Leistung aufgrund
eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat. Dazu genügt jede Fahrlässigkeit (§ 287
S. 1 BGB). der Schuldner haftet auch für Zufall, es sei
denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde (§ 287 S. 2 BGB).
Zinsen:
- Der Schuldner hat die Forderung ab
Verzugseintritt zu verzinsen.
- Zinssatz
- Forderung
gegen Privatpersonen (sog. Verbraucher)
- Bei
Forderungen gegen Privatpersonen beträgt
der Zinssatz fünf Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB mit z.Zt.
3,62 % festgelegt. Der Zinssatz ändert
sich je zum 1. Januar und zum 1. Juli
einen jeden Jahres.
- Der
Zinssatz beträgt daher z.Zt. 8,26
%.
- Forderung
von Geschäftspersonen gegen Geschäftspersonen
- Der
Zinssatz bei Forderungen von
Geschäftspersonen gegen
Geschäftspersonen beträgt der Zinssatz
8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Die
Höhe des Zinsatzes beträgt demnach 11,26%.
- Mit Nachweis
der Banken oder auf andere Weise kann der
Gläubiger einen höheren Zinssatz geltend
machen.
Gerichtskosten und
Rechtsanwaltskosten
- Gerichtskosten und Anwaltgebühren
sind ab Verzugseintritt von Schuldner zu
begleichen.
- Die Höhe der Gerichtskosten und
Anwaltsgebühren hängt von der Höhe der Forderung (ohne
Zinsen) ab.
- Die Kosten für das Gericht sind vom
Gläubiger im voraus an das Gericht zu entrichten.
- Der Schuldner muß diese Kosten
erstatten, wenn und soweit Vollstreckungsbescheid erteilt
wird oder er bei Widerspruch im gerichtsverfahren
verurteilt wird.
Einleitung des Mahnverfahrens
- Das Mahnverfahren wird durch
Einreichung eines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids
beim zuständigen Gericht eingeleitet.
- Der Mahnbescheid wird anschließend
von diesem Gericht erlassen.
- Damit der Mahnbescheid dem Gläubiger
auch zugestellt wird, muß eine halbe
Gerichtsgebühr vom Gläubiger an das
zuständige Gericht bezahlt werden. Wird diese Gebühr
nicht bezahlt, wird der Mahnbescheid auch nicht
zugestellt.
- Nach Entrichtung der Gebühr stellt
das Geicht den Mahnbescheid von Amts wegen an den
Schuldner zu.
- Zur finanziellen Gefahr bei
insolventen Schuldnern (siehe unten)
Widerspruch gegen den
Mahnbescheid
- Verfahren ohne
Einlegung des Widerspruchs
- Legt der Schuldner keinen
Widerspruch ein, erläßt das Gericht auf Antrag
des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, der
keine weiteren Gerichtskosten, aber weitere
Anwaltsgebühren auslöst.
- Sobald man den
Vollstreckungsbescheid erhält, kann der
Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung
beauftragt werden.
- Verfahren bei
Einlegung eines Widerspruchs
- Legt der
Schuldner Widerspruch ein, so wird ein normales
Gerichtsverfahren eingeleitet.
- Dazu sind 2,5
weitere Gerichtsgebühren vom Gläubiger
an die Gerichtskasse zu entrichten.
- Anschließend
ist die Forderung in einer der Klageschrift
entsprechenden Form zu begründen
(Anspruchsbegründung) und an das zuständige
Gericht zu senden.
- Es erfolgt
dann ein normales Gerichtsverfahren, wobei das
Gericht über den Anspruch entscheidet.
- Da das
Prozeßrecht enge Anforderung an die
Anspruchsbegründung stellt, ist spätestens zu
diesem Zeitpunkt die Zuziehung eines
Rechtsanwalts zu empfehlen. Die Zuziehung eines
Rechtsanwalts ist u.a. zwingend, wenn die
Forderung vor einem Landgericht geltend zu machen
ist (regelmäßig ab EUR 5.000,00).
Vollstreckungstitel
- Ein Vollstreckungstitel ist
erforderlich, um den Gerichtsvollzieher mit der
Zwangsvollstreckung beauftragen zu können.
- Mögliche Vollstreckungstitel im
Mahnverfahren für den Gläubiger sind:
- Vollstreckungsbescheid
- Urteil
- Kostenfestsetzungsbeschluß
- Sobald diese vorliegen, kann der
Gerichtsvollzieher oder evtl. das Vollstreckungsgericht
(bei Forderungspfändung) einmal oder auch mehrfach mit
der Zwangsvollstreckung beauftragt werden.
Zwangsvollstreckung und
Kostentragungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz des
Schuldners
- Grundsätzlich hat der Schuldner ab
Verzug bei Erlaß eines Vollstreckungsbescheids, Urteils
bzw. Kostenfestsetzungsbeschlusses die angefallenen
Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Vollstreckungskosten
zu erstatten.
- Diese Kosten sind aber vom
Gläubiger zu bezahlen, wenn die Pfändung mangels
Zahlungsfähigkeit bzw. Insolvenz des Schuldners kein
verwertbares Vermögen zum Ergebnis hat.
- Bei Zahlungsunfähigkeit ist es aber
möglich, vom Schuldner die Abgabe einer
Offenbarungserklärung zu verlangen.
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